Hofmann Law Group
Steuerberatung Niederlande

Tariferhöhung bei der niederländischen Innovationsbox

und weitere Besonderheiten zur Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs bei Lizenzzahlungen in Deutschland ab 2018

1. Erhöhung des vergünstigten Steuertarifs auf 7 %

Die Niederlande beabsichtigen im Zuge ihrer Fiskalplanungen für die zukünftige Kabinettsperiode die Steuerbegünstigung für die sogenannte Innovationsbox leicht zu schmälern, indem sie den begünstigenden Tarif von derzeit 5 % auf zukünftig 7 % anheben. Es gelten weiterhin die Neuerungen und Beschränkungen der niederländischen Innovationsbox, die im Zuge einer Steuerreform ab dem 01.01.2017 eingeführt wurden. Die seinerzeit geschaffene Übergangsfrist gilt weiter bis in das Jahr 2021, allerdings nur für vor dem 01.01.2017 geschaffene Forschungs- und Entwicklungsarbeiten.

2. Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs in Deutschland ab dem 01.01.2018

Deutschland hat ab dem Jahr 2018 nunmehr eigene steuerliche Maßnahmen getroffen, um Lizenzzahlungen an ausländische Lizenzgeber in bestimmten Fällen beschränken zu können. Dies wird laut dem beschlossenen Gesetzentwurf zum neuen § 4j EstG darüber erreicht, dass in bestimmten Konstellationen der Betriebsausgabenabzug für Lizenzzahlungen durch deutsche Steuerpflichtige dann beschränkt wird, wenn diese Lizenzzahlungen beim Lizenzgeber in dessen Ansässigkeitsstaat nur gering versteuert werden. Ziel des Gesetzes, dem der Bundesrat am 02.07.2017 bereits zugestimmt hat und welches zum 01.01.2018 in Kraft treten wird, ist es, missbräuchliche Steuergestaltungen zu unterbinden, die zu einer Verlagerung von Steuersubstrat in niedrig besteuerte Länder führen.

Die steuerliche Abzugsmöglichkeit wird bei Lizenzzahlungen und anderen Aufwendungen für Rechteüberlassungen an nahestehende Personen eingeschränkt, wenn beim Empfänger aufgrund einer entsprechenden steuerlichen Begünstigungsvorschrift (Patentboxen) die Belastung durch Ertragssteuern weniger als 25 % beträgt. Dies wäre für den Anwendungsbereich der niederländischen Patentbox gegeben.

Weitere Voraussetzungen sind hier, dass ein entsprechendes Näheverhältnis im Sinne des deutschen Außensteuergesetzes angenommen wird und im Land des Lizenzgebers eine fehlende substantielle Geschäftstätigkeit vorliegt.

Fazit:

Sollten Überlegungen bestehen, zukünftig in den Niederlanden Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durchzuführen, um von den dortigen Steuerbegünstigungen zu profitieren, sollte im Vorfeld genau geprüft werden, ob die Voraussetzungen der Steuerbegünstigungen hier vorliegen. Hier können mit den niederländischen Behörden im Vorfeld auch verbindliche Absprachen getroffen werden.

Sollten die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung für die Innovationsbox nicht erreicht werden können, bleibt es dennoch überlegenswert, ob die Niederlande für die geplante Geschäftsaktivität hier nicht deutlich bessere steuerliche Rahmenbedingungen zur Verfügung stellen, als beispielsweise die Bundesrepublik Deutschland. Hier ist zum einen zu nennen, dass die Niederlande bereits jetzt über niedrigere Körperschaftsteuertarife verfügen. Diese werden schrittweise bis 2021 noch um weitere 4 % gesenkt, sodass bis zu einem Gewinn von 200.000 € eine Ertragssteuerbelastung von 16 % eintritt, gegenüber einer Belastung in Deutschland von ca. 30 %.

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