Mitarbeiter in den Niederlanden arbeiten lassen
Steuerfalle niederländische Lohnsteuer, nicht von A1 Bescheinigung gedeckt
Fachkräfte, vor allem im Handwerksbereich, sind in ganz Europa knapp. Darum werden gerade im Bausektor Unternehmen häufig grenzüberschreitend tätig oder aber entsenden Arbeitnehmer in den Machtbereich eines anderen, im Ausland ansässigen Unternehmens. Häufig wird hier zwar eine A1 Bescheinigung für die Arbeitnehmer beantragt, diese deckt aber lediglich die Sozialversicherung ab. Die Zuständigkeit für die Abführung der Lohnsteuer wird hiermit nicht geregelt.
Dabei gibt es zwei Konstellationen, die bei dem entsendenden Arbeitgeber erheblichen wirtschaftlichen Schaden anrichten können. Beide Sachverhalte sind dadurch gekennzeichnet, dass die entsendeten Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unbemerkt für eine im Ausland gelegene Betriebstätte tätig werden.
Fall 1: Unwissentliche Begründung einer Betriebstätte in den Niederlanden durch Arbeitgeber
In diesem Fall hat der Arbeitgeber anweisendes Fachpersonal vor Ort, etwa einen Bauleiter, der die eigenen, auf der Baustelle in den Niederlanden tätigen, Arbeitnehmer hinsichtlich der Einteilung der Arbeit als auch hinsichtlich der Überwachung der Arbeitsleistungen führt. Gewöhnlich wird derartiges führendes Fachpersonal aus einem Bauwagen heraus oder aus einem Container tätig und schon ist die Betriebstätte begründet und damit niederländischen Lohnsteuer anzusetzen.
Fall 2: Eigene Mitarbeiter werden unter niederländischer Bauleitung tätig
In diesem Fall hat der entsendende Arbeitgeber selbst kein eigenes Fach- oder Führungspersonal vor Ort, sondern überlässt diese Aufgabe seinem niederländischen Auftraggeber. Nach den Regeln des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und den Niederlanden (DBA) wird dieser, die Fachaufsicht ausführende Arbeitgeber, nun zum wirtschaftlichen Arbeitgeber der entsendeten Arbeitnehmer. Schuldner der Abgaben, die durch die Entsendung entstehen, bleibt natürlich der juristische Arbeitgeber, der in Deutschland zurückgeblieben ist.
Die von den entsendeten Arbeitnehmern verursachten Lohnkosten werden auf Grund der Regeln des DBA über die Ertragssteuer dem niederländischen Auftraggeber zugerechnet, so dass niederländisches Lohnsteuerrecht maßgebend und das niederländische Finanzamt für die Abführung der Lohnsteuer zuständig wird.
Ohne vorherige Registrierung der Mitarbeiter beim niederländischen Finanzamt kann dies teuer werden
Die genannten Fallkonstellationen können im Einzelfall existenzbedrohend für den entsendenden Arbeitgeber sein. Da die entsendeten Arbeitnehmer in den genannten Konstellationen regelmäßig vorher nicht beim niederländischen Fiskus registriert waren, wendet das niederländische Finanzamt den anonymen Steuertarif an. Dieser hat in einigen von uns betreuten Fällen bis zu 120% des Bruttolohns betragen.
Arbeitnehmer in die Niederlande entsenden – wir beraten Sie!
Es besteht also jedweder Anlass, bevor man als Unternehmen Mitarbeiter in den Niederlanden tätig werden lässt, Klarheit über die lohnsteuerliche Behandlung von deren Einsatz zu gewinnen. Darüber beraten wir Sie gerne.
Ist das Kind bereits in den Brunnen gefallen, können wir Ihnen auch im Besteuerungsverfahren helfen. In einigen von uns bearbeiteten Fällen ist es uns gelungen, die betreffenden Arbeitnehmer nachträglich steuerlich zu registrieren und das Einvernehmen des niederländischen Finanzamts zur Versteuerung nach dem Regelsteuersatz einzuholen.
Eine ganz andere Frage ist noch diejenige, wie Sie die von Ihnen zu Unrecht an das deutsche Finanzamt abgeführte Lohnsteuer zurückerhalten können. Auch hier unterstützen wir sie gerne.
Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.