Wir stellen in unserer Beratungspraxis weiterhin eine stark steigende Tendenz für Beschäftigungsverhältnisse mit Mitarbeitern in den Niederlanden fest. Darum wollen wir uns heute mit den Basics dieser Konstellation in der gebotenen Kürze befassen.
Wir stellen in unserer Beratungspraxis weiterhin eine stark steigende Tendenz für Beschäftigungsverhältnisse mit Mitarbeitern in den Niederlanden fest. Darum wollen wir uns heute mit den Basics dieser Konstellation in der gebotenen Kürze befassen.
Nach den Artikeln 3 und 8 der Rom-I-Verordnung der Europäischen Union gelten für Beschäftigungsverhältnisse zwingend die Minimumstandards des Landes, indem die nicht selbstständige Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird. In der von uns heute gewählten Konstellation kommen wir demgemäß im Arbeitsrecht der Niederlande an. Die dortigen Minimumstandards sehen eine weitgehende Tarifbindung der gesamten Volkswirtschaft vor. Dies gilt insbesondere auch für Entgelttarifverträge und die Einordnung von Beschäftigungsverhältnissen in die vorgegebenen Lohngruppen. Die Lohnfortzahlungsperiode im Krankheitsfalle kann bis zu zwei Jahre dauern. Die Probezeit kann höchstens bis zu zwei Monaten vereinbart werden und im Kündigungsfalle ist zunächst die Zustimmung der zuständigen staatlichen Stellen einzuholen.
Vom Grundsatz her ist die nicht selbstständige Tätigkeit im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers zu versteuern. Wird diese Tätigkeit allerdings in dem Land, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, erbracht, ist sie dort zu versteuern. Das Gleiche gilt, wenn der Tätigkeitsort ein Drittland ist, in dem der Arbeitgeber eine Betriebstätte hat. Wird die Tätigkeit sowohl im Wohnsitzstaat als auch im Arbeitgeberstaat ausgeübt, ist die Lohnabrechnung für Zwecke der Lohnsteuer aufzusplitten. Wir sind dann im sogenannten Salary-Split.
Es gilt die europäische Sozialversicherungsverordnung 883/2004. Danach ist der Arbeitnehmer während seiner Tätigkeit nur in einem Land der Europäischen Union sozialversicherungspflichtig. Fallen Tätigkeitsstaat und Wohnsitzstaat auseinander, so gilt Folgendes: Die Tätigkeit wird grundsätzlich im Arbeitgeberstaat verbeitragt, wenn dort die Tätigkeit erbracht wird. Wird der Arbeitnehmer zu mindestens 25 Prozent nicht selbstständig in seinem Wohnsitzstaat tätig, erfolgt die Sozialversicherung. Hiervon gelten seit dem 01.07.2023 bei Telearbeit Ausnahmen. Auf Antrag kann die Sozialversicherung dann im Arbeitgeberstaat erfolgen, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr als 49,9 Prozent seiner Tätigkeit in seinem Wohnsitzstaat erbringt.
Zusammengefasst lässt sich also Folgendes festhalten: Wir haben bei einem grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnis für dessen einzelne Aspekte eine Vielzahl nicht aufeinander abgestimmter Regeln. Wir haben es meist nicht nur mit einer Rechtsordnung zu tun. Es gibt Gestaltungsspielraum für die Verhandlung des Arbeitsvertrages, den die Parteien für eine individuell optimale Lösung nutzen können.
Wir sind Ihnen dabei gerne beratend behilflich. Selbstverständlich können wir auch den gesamten Arbeitsvertrag für Sie aufstellen.
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