Für Einkünfte aus gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit sieht das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Niederlanden vor, diese dem Staat zuzuordnen, in dem der Sitz, eine Betriebsstätte oder feste Einrichtung gelegen ist, aus der heraus die Einkünfte erzielt wurden.
Mit einer Briefkastenfirma, aus der heraus keinerlei Tätigkeit entfaltet wird, kann mithin der Effekt eine Steuerverlagerung in die Niederlande nicht erreicht werden.
Wer eine Steuerverlagerung vermeiden möchte, muss umgekehrt darauf achten, im anderen Land keine Betriebsstätte zu begründen. Dies gilt insbesondere für sogenannte Bau- und Montagebetriebsstätten, bei denen auch ohne eigenes Büro das Vorliegen einer Betriebsstätte unwiderlegbar vermutet wird, wenn eine bestimmte Montagezeit im anderen Land überschritten wird. Das führt insbesondere zu unerwünschten Nebenwirkungen, weil dann auch noch die Lohnsteuer nachträglich im anderen Land abgeführt werden muss.