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Steuerberatung Niederlande

Steuersparmodell Niederlande

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Steuersparmodelle durch Verlagerung von Einkünften in das Ausland funktionieren nur, wenn zumindest die nachfolgenden Bedingungen gegeben sind:

1. Wir benötigen ein steuergünstiges ausländisches Ertragsteuergesetz

2. Wir benötigen im Ausland eine Betriebsstätte bzw. eine feste Einrichtung

3. Wir brauchen die Freistellung der Bundesrepublik Deutschland für die verlagerten Einkünfte

Mit der Hilfe eines Ferienhauses in den Niederlanden können wir diese Bedingungen erfüllen und ansehnliche Steuerersparnisse ohne großen Kostenaufwand erzielen. Wie dies im Einzelnen funktioniert, will ich Ihnen in diesem Video darlegen.

Zu 1.
Bei der Suche nach einem günstigen Ertragsteuertarif werden wir in den Niederlanden fündig. Dazu muss man aber wissen, dass die Niederlanden nicht per se ein Niedrigsteuerland sind. Bei der Körperschaftsteuer liegen wir mit 19 % lediglich im europäischen Mittelfeld. Rechnen wir dann noch die deutsche Ausschüttungsbelastung in Form der Abgeltungssteuer hinzu, kommen wir bei 44 % an. Eine derartige Belastung ist nicht das von uns verfolgte Ziel für die Verlagerung von Einkünften in das Ausland. Deswegen schauen wir uns einmal den niederländischen Einkommensteuertarif an. Dieser Tarif sieht eine Kombination aus Einkommensteuer und Sozialversicherung vor, wobei wir durch richtige Gestaltung den Sozialversicherungsteil aussteuern können. Danach kämen wir zu einer Belastung von 9,32 % bei Einkünften bis zu 71.628 €. Dies wäre für unser Vorhaben eine äußerst interessante Option, zumal die niederländische Belastung bis auf den Progressionsvorbehalt in Deutschland die abschließende Besteuerung des Unternehmensinhabers darstellen würde. Es würde also insbesondere in Deutschland keine Abgeltungssteuer oder sonstige Zuflussbelastung mehr auf die in den Niederlanden bereits besteuerten Einkommensteile stattfinden.

Zu 2.
Um zu dieser günstigen Besteuerung zu gelangen, benötigen wir eine Einrichtung in den Niederlanden, die die Anforderungen an eine Betriebsstätte erfüllt. Ihr Ferienhaus kann diese Voraussetzungen erfüllen, wenn Sie dort jederzeit erscheinen und tätig werden können.

Zu 3.
Ferner benötigen wir in der Bundesrepublik Deutschland eine Freistellung der in den Niederlanden erzielten Einkünfte. Das Doppelbesteuerungsabkommen sieht in Artikel 21 Abs. 1 lit. a vor, dass die Unternehmensgewinne, die von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung in den Niederlanden erzielt wurden, in den Niederlanden besteuert und in Deutschland freigestellt werden.

Dies gilt in dieser Uneingeschränktheit allerdings nur für Dienstleistungen, die am allgemeinen Markt und nicht gegenüber nahestehenden Personen erbracht werden. Bei sogenannten passiven Einkünfte im Sinne der § 20 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 und 2 des deutschen Außensteuergesetzes benötigen wir darüber hinaus den Nachweis, dass die Einkünfte in den Niederlanden zumindest mit 15 % besteuert werden, also die Niedrigsteuergrenze nicht unterschreiten. Passive Einkünfte im Sinne des vorher Gesagten sind Einkünfte, die zwischen nahestehenden Personen innerhalb einer geschlossenen Unternehmensstruktur oder eines Konzerns erzeugt werden. Auch die Einhaltung der 15 %-Grenze können wir für Sie gestalten.

Das Interessante an diesem Steuersparmodell ist noch das Folgende:

Sie können den Steuerspareffekt durch die Einschaltung einer Personengesellschaft, insbesondere einer Kommanditgesellschaft, um die Anzahl der Gesellschafter bzw. Kommanditisten erhöhen und multiplizieren.

Näheres zu diesem Modell erläutern wir Ihnen gerne in einer Erstberatung.

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