Wenn Sie in den Niederlanden arbeiten, richtet sich die Antwort auf die Frage, wo Sie sozialversichert sind, nach europäischem Recht.
Bleibt Ihr Wohnsitz in Deutschland und werden Sie lediglich in den Niederlanden zeitlich begrenzt bis zu 2 Jahren tätig, ist eine sogenannte Entsendung mit einer A1-Bescheinigung der deutschen Sozialversicherung möglich. In diesem Fall bleiben Sie in der deutschen Sozialversicherung.
Sind die Voraussetzungen für eine Entsendung nicht gegeben, müssen Sie Sozialversicherungsbeiträge im Tätigkeitstaat zahlen. Bleiben Sie weiterhin in den Diensten Ihres deutschen Arbeitgebers, bringt dieser aber die A1-Bescheinigung nicht bei, müssen Sie ihn auf eine Klärung der Situation ansprechen. Werden Sie während der Tätigkeit im Ausland auch zusätzlich noch im Inland tätig, muss der Sachverhalt vorher rechtlich eindeutig geklärt werden. In diesem Fall ist es auch im Interesse des Arbeitgebers, möglichst nur in einem Land Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Dies muss vorab aber entsprechend gestaltet werden.