Hofmann Law Group
Steuerberatung Niederlande

DBA Niederlande

Für Arbeitnehmer und Privatleute gilt für den Bereich der Ertragssteuer das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Niederlanden. Für den Bereich der Erbschaftssteuer gibt es ein solches Abkommen nicht, sodass es hier auch unter Berücksichtigung nationaler Anrechnungsvorschriften teilweise zu echten Doppelbesteuerungen kommen kann. Privatleute sollten vor allem vermeiden, durch intensiven Aufenthalt in den Niederlanden, etwa in ihren Ferienimmobilien, vom niederländischen Fiskus als dort unbeschränkt steuerpflichtig angesehen zu werden. Dies würde neben der Besteuerung in Deutschland eine Besteuerung des Weltvermögens durch die Niederlande zur Folge haben.

Für den Bereich der Ertragssteuer ordnet das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Niederlande durch verschiedene Vorschriften das Besteuerungsrecht in der Regel dem Land zu, zu dem die jeweilige Einkünfteerzielung inhaltlich die nächste Berührung hat.

Erzielen Sie in den Niederlanden Kapitalerträge müssen diese wegen der fehlenden Intensität des Kapitalgläubigers im Land der Kapitalerzielung im Wohnsitzstaat versteuert werden.

Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit müssen im Tätigkeitsstaat versteuert werden. Es sei denn, es handelt sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit von weniger als 183 Tagen und die Entlohnung erfolgt nicht in den Niederlanden.

Besonders problematisch sind Fallgestaltungen, die eine Offshore-Tätigkeit vorsehen. Hier kommt eine Besteuerung sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland oder in einem Drittstaat in Betracht.

Renteneinkünfte werden in der Regel im Wohnsitzstaat versteuert.

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