Hofmann Law Group
Steuerberatung Niederlande

Homeoffice Deutschland-Niederlande

Das sollten Sie in Arbeitsrecht, Lohnsteuer, Sozialversicherung und Körperschaftsteuer beachten.

Im nachstehendem Text und Video beschäftigen wir uns mit Fragen rund um das grenzüberschreitenden Homeoffice Deutschland-Niederlande. Wir beleuchten zentrale Aspekte aus dem Arbeits-, dem Lohnsteuer, Sozialversicherungs- und Körperschaftsteuerrecht. Unser Rat: Durchdenken Sie diese unbedingt vor Abschluss des Arbeitsvertrages und gestalten Sie den Vertrag entsprechend. Dabei unterstützen wir Sie gerne.

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Musterfall: Homeoffice in den Niederlanden, deutscher Arbeitgeber

Häufig treffen wir in letzter Zeit auf folgenden Fall:

Es gilt das Arbeitsrecht der Niederlande

Arbeitsrechtlich gilt die Rom I Verordnung, mit der Folge, dass das Arbeitsrecht des Landes gilt, in dem die Arbeit gewöhnlich oder überwiegend verrichtet wird. Zwar sind abweichende Regelungen im Arbeitsvertrag möglich, es müssen dabei jedoch die Minimumstandards des Landes eingehalten werden, dessen Arbeitsrechtsstatut nach der oben zitierten Rom I Verordnung gilt.

Im Arbeitsrecht der Niederlande gelten verschiedene Regelungen, die unserer Rechtswelt fremd sind. So gibt es unter anderem Kündigungsbeschränkungen, eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall von bis zu zwei Jahren, ein gesetzlich geregeltes Urlaubsgeld, Zuzahlungen in die Alterskasse und insbesondere andere Regelungen für die Privatnutzung von PKWs. Besonders hervorzuheben ist auch die weitverbreitete Geltung von Tarifverträgen, wobei es zunächst Schwierigkeiten bereitet das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers dem richtigen Tarifvertrag zuzuordnen.

Bei der Aufstellung von Arbeitsverträgen sind hier eine Vielzahl von Punkten schon aus arbeitsrechtlicher Sicht zu beachten. Besondere Beachtung verdient der Umstand, dass nach Möglichkeit nicht strategisch wichtige Punkte, die nach niederländischem Recht geregelt sind, vor deutschen Arbeitsgerichten ausprozessiert werden müssen. Dies würde die Verfahrensdauer und eine wirtschaftliche Regelung unnötig in die Länge ziehen.

Lohnsteuer wird sowohl in den Niederlanden, als auch in Deutschland fällig

Wie wird nun das Arbeitsverhältnis des Homeofficearbeitnehmers lohnbesteuert? Hier gilt das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Niederlanden, dass das Besteuerungsrecht zunächst dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers zuweist. Nur wenn die Arbeit im Ausland länger als 183 Tage oder aber zu Lasten eines ausländischen Arbeitgebers verrichtet wird, steht diesem Staat, also dem Tätigkeitsstaat, das Besteuerungsrecht zu.

Dies bedeutet umgesetzt auf unseren Ausgangsfall Folgendes: Soweit der Arbeitnehmer im Homeoffice in den Niederlanden arbeitet, erfolgt die Lohnbesteuerung in den Niederlanden. Soweit er nach Deutschland reist, um dort Weisungen des Arbeitgebers zu empfangen wird er wirtschaftlich zu Lasten eines ausländischen Arbeitgebers tätig. Demgemäß werden die Arbeitgebertage in Deutschland auch in Deutschland lohnbesteuert. Soweit der Arbeitnehmer in Drittstaaten reist, um dort seine Vertriebstätigkeiten auszuführen, ist wieder der Wohnsitzstaat zuständig.

Sie müssen mithin für den Arbeitnehmer zwei Lohnabrechnungen schon aus lohnsteuerlichen Gründen erstellen lassen.

Sozialversicherungsrechtlich sind die Niederlande zuständig

Wie sieht es nun mit der Sozialversicherung aus? Hier gilt die europäische Sozialversicherungsordnung. Danach wird ein Arbeitnehmer, der einen überwiegenden oder erheblichen Teil seiner Arbeitsleistung im Wohnsitzstaat erbringt nach dem Sozialversicherungsstatut des Wohnsitzstaates behandelt. Sozialversicherungsrechtlich sind mithin für unseren Musterarbeitnehmer die Niederlande zuständig.

Obacht bei der Körperschaftsteuer - ausländische Betriebsstätte

Ein weiteres Problem wird in der Praxis häufig übersehen und führt dann nachträglich zu unerwarteten Lasten. Die Niederlande gehen von einem andersartigen Betriebsstättenbegriff als Deutschland aus. Gemeint ist der Betriebsstättenbegriff im körperschaftsteuerlichen Sinne. Das heißt, die Niederlande gehen bereits beim Vorliegen von geringeren Voraussetzungen davon aus, dass das Homeoffice Ihres niederländischen Arbeitnehmers eine körperschaftsteuerliche Betriebsstätte ist, mit der Folge, dass für diese Betriebsstätte ein Betriebsstättengewinn zu berechnen und der Besteuerung in den Niederlanden zuzuführen ist. Wir müssen Ihnen dringend anraten, diese Komplikationen im Voraus durch entsprechende Gestaltung des Arbeitsvertrages zu vermeiden.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Wir beraten und unterstützen in allen steuerlichen und rechtlichen Fragen zum Homeoffice Deutschland-Niederlande.
Seit 2001 beraten wir zu allen grenzüberschreitenden Steuer- und Rechtsfragen zwischen Deutschland und den Niederlande. Wir sind Ihnen bei den oben angesprochenen, wie auch bei möglicherweise noch zutage tretenden, Fragestellungen gerne behilflich. Unsere Büros sind auch gerüstet, Lohnabrechnungen in beiden Ländern vorzunehmen.

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